3. Vortrag: Ulrike Burscheidt über Urheberrecht und Internet
Es folgt der dritte Vortrag des Abends von Dr. Ulrike Burscheidt (Rechtsabteilung Ernst Klett AG) über Urheberrecht und Internet.
Generell gilt: "Alter Win in neuen Schläuchen" - auch hier gilt das Urheberrecht in Literatur und Rechtsprechung! Literatur, Wissenschaft und Kunst sind durch das Urheberrecht sind geschützt. Bei uns in Deutschland besteht der Schutz per Gesetz bei Schöpfungshöhe/Originalität auch ohne Schutzhinweis/Copyright-Vermerkt. Im Detail geschützt: Sprachwerke, Computerprogramme, Lichtbildwerke, Zeichnungen, Skizzen. Pläne, etc.
Der Schutz gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Der Leistungsschutz ist Typabhängig geschützt. Urheber sind dabei nur natürliche Personen, während die Nutzungsrechte dem Arbeitgeber überlassen werden - meistens im Arbeitsvertrag geregelt. In USA ist Arbeitgeber selbst Urheber.
Der Copyright-Vermerk entspringt dem Welturhebersinn mit einem 25-jährigen weltweiten Schutz. Dieser Schutz wird durch einen solchen Vermerk auch in anderen Ländern mit anderen Rechten gewährt, auch wenn dort andere Regeln gelten.
Ziel. Schutz der persönlichen Rechte und wirtschaftlichen Rechte für den Urheber. Erstere sind nicht übetragbar, lediglich die Nutzungsrechte können veräußert werden. Nutzungsrechte sind verschhieden: Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, etc.
Schutz von Webseiten laut Gesetzt:Hier gibt zwei Varianten. Bei umfangreichen Seiten (schöpferishce Höhe) besteht der Schutz auf 70 Jahre, sonst nur der Schutz als Datenbank für 15 Jahre (z.B. Online-Datenbanken). Zusätzlich ist ein Investitionsschutz möglich. Es muss also immer bei einer Drittnutzung angefragt werden.
Eine korrekte Nutzung setzt die Übertragung entsprechender Rechte durch den Urheber oder den Nutzungsrechtinhaber voraus. Bei Links ist keine Anfrage möglich, denn als Anbieter muss ich hiermit rechnen. Dies bezieht die Anzeige im Frameset in der eigenen Seite nicht ein!
Bei Rechtverletzungen des Urheberrechts kann auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz (nur bei schuldhaftem Verhalten) geklagt werden. Da ein Schaden häufig nicht beziffert werden kann wird statt dessen der entgangenen Gewinn aus nicht entrichteten Lizenzgebühren berechnet. Bei vorhandenen strafbewehrten Unterlassungsklagen richtet sich die Zahlung nach dieser Vertragsstrafe.
Haftung der Provider: Content-Provider sind Anbieter von Inhalten, die voll haften. Host-Provider haften nicht, solange keine Kentniss vorliegen. Der Access-Provider haftet überlicherweise nicht.
Nicht zu vergessen sind auch Impressumsangaben nach §6 TDG, die sich je nach Branche unterscheiden aber einige Grundelemente bei allen voraussetzen.
Geschrieben von Jan Theofel am 31.07.2006 um 21:33 Uhr (Permalink)
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